Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Moritz Brüggemann
Stand 01.01.2021
1. Allgemeines
Für die gesamte vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Moritz Brüggemann, Johann-Strauß-Weg 1, 57250 Netphen (im Folgenden: Moritz Brüggemann) sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bestimmungen auch ohne ausdrücklichen Einzelfallhinweis durch Moritz Brüggemann.
Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit von nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Moritz Brüggemann hat ausdrücklichschriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Auftrag
Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit unterbreitet Moritz Brüggemann dem Auftraggeber ein Angebot. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag an Moritz Brüggemann durch Genehmigung des Angebots. Die Genehmigung soll in der Regel in Textform erfolgen. Erfolgt sie mündlich, so soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden.
Basis der Tätigkeit Moritz Brüggemann bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Findet das Briefing vor Erstellung des Angebots statt, werden die darin definierten Ergebnisse bei Erstellung des Angebots berücksichtigt. Findet das Briefing nach Vertragsschluss statt, wird Moritz Brüggemann die darin definierten Ergebnisse mit geeigneten Mitteln dokumentieren und, sofern sie dem genehmigten Angebot entsprechen, in der sich anschließenden Entwurfsphase berücksichtigen.
Nach Abschluss der Briefing-Phase erstellt Moritz Brüggemann innerhalb vereinbarter Fristen einen Entwurf. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber das Recht, nach Erhalt des Entwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann den Auftrag nach Maßgabe der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigen.
Produktionsaufträge werden von Moritz Brüggemann nach Freigabe durch den Auftraggeber in der Regel im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt.
Alle Leistungen der Agentur, die über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Sofern der Auftraggeber während einer Beauftragung Änderungen wünscht, ist Moritz Brüggemann berechtigt, hierfür ein gesondertes Angebot vorzulegen. Moritz Brüggemann ist zur Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber das gesonderte Angebot Moritz Brüggemann angenommen hat. Bis zum Zeitpunkt der Annahme des gesonderten Angebots führt Moritz Brüggemann die bisherige Beauftragung fort, sofern der Auftraggeber nichts anderes schriftlich mitteilt.
Die Leistungen der Agentur umfassen grundsätzlich nicht die rechtliche Überprüfung vorgeschlagener Maßnahmen. Rechtliche Prüfungen von Werbemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Marken-, Namens-, Designoder Kampagnenentwicklungen, obliegen dem Auftraggeber. Moritz Brüggemann wird den Auftraggeber jedoch auf ihr bekannte rechtliche Risiken bezüglich der geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Bei Bedarf des Auftraggebers wird Moritz Brüggemann eine solche Überprüfung in dessen Namen und für dessen Rechnung beauftragen.
Moritz Brüggemann ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm übertragenen Leistungen selbst oder im Auftrag des Auftraggebers Dritte zu beauftragen. Sofern Moritz Brüggemann selbst Freie Mitarbeiter oder Dritte beauftragt und vergütet, sind diese Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen der Agentur.
Vor der Beauftragung von Fremdleistungen, die über Moritz Brüggemann im Namen und Auftrag des Auftraggebers bei Dritten beauftragt werden (Fremdauftrag), wird der Auftraggeber eine Freigabe aufgrund eines Angebots des Dritten erteilen. Das Angebot und die Freigabe erfolgen in der Regel in Textform.
Die Berechnung von Fremdaufträgen erfolgt direkt von dem Dritten an den Auftraggeber (Fremdkosten).
Die Produktionsüberwachung durch Moritz Brüggemann erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Moritz Brüggemann berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
3. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
Die zu implementierenden Daten, Texte, Abbildungen oder Illustrationen sind in dem von der Agentur bestimmten Format, Größe oder Qualität auszuhändigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt alleine der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt Moritz Brüggemann von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die freien Mitarbeiter oder Dritte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von Moritz Brüggemann eingesetzt werden, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages ohne Zustimmung Moritz Brüggemann weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.
4. Abnahme / Mängel
Für Moritz Brüggemann besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen.
Die Abnahme kann jeweils im Rahmen von jeweiligen Kundenpräsentationen in körperlicher oder unkörperlicher Form oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Aufforderung in Textform hierzu durch Moritz Brüggemann erfolgen. Die Abnahme gilt ansonsten nach Ablauf von 7 Arbeitstagen nach schriftlicher Abnahmeaufforderung durch Moritz Brüggemann als stillschweigend erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erteilt, wenn die Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber in jedweder Form verwertet werden.
Der Auftraggeber hat die Leistungen der Agentur unverzüglich nach deren Ablieferung oder deren Äquivalent zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach deren Ablieferung oder deren Äquivalent schriftlich geltend gemacht werden.
Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
5. Vergütung
Moritz Brüggemann ist grundsätzlich berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu stellen, die mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig werden. Sofern sie hiervon keinen Gebrauch macht, ist die Vergütung 10 Tage nach Abnahme oder ihrem Äquivalent einer vereinbarten Leistungsphase oder des gesamten Einzelauftrags und Rechnungsstellung durch Moritz Brüggemann fällig. Bei Beratungsleistungen und sofern für sonstige Leistungen ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart wird, ist dieses am Ende des jeweiligen Monats fällig.
Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Bei Kostenvoranschlägen, die der Auftraggeber genehmigt hat, gilt eine Abweichung von +/- 10 % der Kostenschätzung als von der Genehmigung umfasst. Bei fehlender Vergütungsvereinbarungoder Arbeiten, die den Rahmen des Angebots übersteigen, erfolgt die Abrechnung der Leistungen Moritz Brüggemann nach Zeitaufwand, abrechenbar je angefangene 30 Minuten, und/oder nach Tagessatz.
Das kann insbesondere weitere Produkte, Reinzeichnungen und Korrekturen, aber auch vom Angebot divergierende Seitenzahlen, Sonderfonts, etc. betreffen.
Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Korrekturphasen, die den Rahmen des Angebots übersteigen, sowie weitere Dateiformatierungen, aufwendige Texteingabe von Hand, Service und weitere diverse erbrachte Leistungen werden ebenfalls nach Aufwand zu den oben genannten Stunden- bzw. Tagessätzen berechnet.
Der Auftraggeber erstattet der Agentur ferner erforderliche Aufwendungen, die in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit für den Auftrag- geber entstehen, z. B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Kurier- und Frachtkosten, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben.
Sämtliche Preise für Leistungen verstehen sich netto, die gesetzliche Mehrwertsteuer entfällt laut §19 UStG.
Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Sämtliche Arbeiten der Agentur, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Regelungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
Moritz Brüggemann überträgt dem Auftraggeber – sofern nichts anderes vereinbart wurde – mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Produktionsauftrags das Recht, die abgenommene Leistung des jeweiligen Produktionsauftrags für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, räumt Moritz Brüggemann dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Räumt Moritz Brüggemann dem Auftraggeber ausdrücklich ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, behält Moritz Brüggemann stets ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werk für die interne Nutzung sowie um dieses als Referenz zu bewerben oder bei Wettbewerben einzureichen.
Setzt Moritz Brüggemann bei der Erstellung der Werke auf vorbestehenden Werken auf, beschränken sich die Nutzungsrechte auf die durch Moritz Brüggemann erstellten Leistungen.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistung nur nach Abstimmung mit Moritz Brüggemann gestattet. Fabian Nerstheimer kann den Einsatz derjenigen Leistung, mit deren Vergütungszahlungen sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
Nutzungsrechte an Vorentwürfen, Konzepten, Skizzen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen.
Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte an Leistungen der Moritz Brüggemann an Dritte bedarf der Zustimmung
Moritz Brüggemann.
Leistungen Fabian Nerstheimers dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Moritz Brüggemann nicht bearbeitet oder anderweitig umgestaltet werden. Moritz Brüggemann ist in der jeweils üblichen Weise als Urheber zu benennen.
Nimmt Moritz Brüggemann Dritte für die Erbringung der abgenommenen Leistung des Einzelauftrags in Anspruch, erwirbt er – sofern nicht anders vereinbart – die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten und überträgt diese gleichfalls mit vollständiger Vergütung des Auftrags an den Auftraggeber. Wenn Beschränkungen des Nutzungsrechts des Dritten bestehen und hierdurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein sollte, ist Moritz Brüggemann verpflichtet, den Auftraggeber hierauf vor der Nutzung der Leistung durch ihn hinzuweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
Nach Übergabe von Leistungen an den Auftraggeber behält sich Moritz Brüggemann das Eigentum an allen hierbei überlassenen Unterlagen und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller betreffenden Rechnungen vor.
An Ideenskizzen, Entwürfen und Reinzeichnungen Moritz Brüggemann werden keine Eigentumsrechte übertragen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Originale hierzu Moritz Brüggemann unverzüglich nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Datenträger und Daten (z. B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen, Druckdaten usw.), insbesondere zur Bearbeitung der Leistungen Moritz Brüggemann, werden von Moritz Brüggemann nur zur Verfügung gestellt, sofern dies schriftlich vereinbart und gesondert vergütet wurde.
8. Eigenwerbung
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Moritz Brüggemann 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. Moritz Brüggemann ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung in angemessener Form, insbesondere online, zu verwenden. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist Moritz Brüggemann zur Eigenwerbung unter Namensnennung des Kunden und Beschreibung ihrer Leistungen für den Kunden in angemessener Form, insbesondere online, ferner zur Einreichung bei Wettbewerben berechtigt.
9. Haftung
Moritz Brüggemann haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Werbemaßnahmen, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und speziellen werberechtlichen Vorschriften.
Schutzrechtsrecherchen hat der Auftraggeber grundsätzlich selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet Moritz Brüggemann ferner nicht dafür, dass die von ihm im Rahmen der Beauftragung entwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutzvoraussetzungen erfüllen, um Rechte des geistigen Eigentums zu erlangen. Moritz Brüggemann haftet ferner nicht für den wirtschaftlichen Erfolg von Werbemaßnahmen, sofern dies nicht im Einzelfall vereinbart wurde.
Die Haftung Moritz Brüggemann oder seiner Erfüllungsgehilfen wird für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund von Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleichfalls ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung Moritz Brüggemann wird bei Verletzung solcher Vertragspflichten in der Höhe auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, sofern der Kunde keinen höheren Schaden nachweist.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten Moritz Brüggemann oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
10. Kündigungsrecht
Im Falle der gravierenden Meinungsuneinigkeit bei der Bewertung des gestalterischen und funktionellen Nutzenswertes des vorgeschlagenen Entwurfs, die nicht zwischen den Parteien auszugleichen ist (schöpferische Meinungsverschiedenheit), hat der Auftraggeber das Recht, die Beauftragung mit Moritz Brüggemann zu kündigen. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber mehr Änderungen und als es in dem Nachbearbeitungen fordert, Angebot vorgesehen ist, und Moritz Brüggemann dies verweigert.
Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber ist dieser Moritz Brüggemann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie zum Ersatz von Aufwendungen für freigegebene, laufende Einzelaufträge verpflichtet. Der Auftraggeber wird Moritz Brüggemann von möglichen Ansprüchen Dritter in Folge der Kündigung freistellen.
Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von der Agentur gefertigten Gegenstände, z. B. Ideenskizzen, Entwürfe und Konzepte sind Moritz Brüggemann unverzüglich zurückzugeben.
11. Geheimhaltung
Moritz Brüggemann verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag/Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Moritz Brüggemann wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Moritz Brüggemann, dies gilt insbesondere auch auf die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
12. Aufbewahrung und Herausgabe
Moritz Brüggemann bewahrt alle im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber hergestellten Unterlagen sowie die eigenen Unterlagen und Materialien des Auftraggebers 24 Monate nach Beendigung des Auftrags auf.
Bei Beendigung dieses Vertrags oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers werden diese Unterlagen herausgegeben oder auf dessen schriftliches Verlangen vernichtet.
Aufwendungen Moritz Brüggemann für die Zusammenstellung und/oder Übersendung an den Auftraggeber wird der Auftraggeber Moritz Brüggemann erstatten, sofern die Aufwendungen durch schriftliches Angebot vorgelegt und von dem Auftraggeber freigegeben wurden. Erfolgt keine Freigabe, wird Moritz Brüggemann die Unterlagen und Materialien des Auftraggebers vernichten.
Nutzungsrechte werden durch die Aufbewahrung oder Herausgabe nicht betroffen.
13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abzutreten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von Moritz Brüggemann.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, betrifft das die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Mit freundlichen Grüßen
Moritz Brüggemann
Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Moritz Brüggemann
Stand 01.01.2021
1. Allgemeines
Für die gesamte vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Moritz Brüggemann, Johann-Strauß-Weg 1, 57250 Netphen (im Folgenden: Moritz Brüggemann) sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bestimmungen auch ohne ausdrücklichen Einzelfallhinweis durch Moritz Brüggemann.
Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit von nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Moritz Brüggemann hat ausdrücklichschriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Auftrag
Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit unterbreitet Moritz Brüggemann dem Auftraggeber ein Angebot. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag an Moritz Brüggemann durch Genehmigung des Angebots. Die Genehmigung soll in der Regel in Textform erfolgen. Erfolgt sie mündlich, so soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden.
Basis der Tätigkeit Moritz Brüggemann bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Findet das Briefing vor Erstellung des Angebots statt, werden die darin definierten Ergebnisse bei Erstellung des Angebots berücksichtigt. Findet das Briefing nach Vertragsschluss statt, wird Moritz Brüggemann die darin definierten Ergebnisse mit geeigneten Mitteln dokumentieren und, sofern sie dem genehmigten Angebot entsprechen, in der sich anschließenden Entwurfsphase berücksichtigen.
Nach Abschluss der Briefing-Phase erstellt Moritz Brüggemann innerhalb vereinbarter Fristen einen Entwurf. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber das Recht, nach Erhalt des Entwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen oder kann den Auftrag nach Maßgabe der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigen.
Produktionsaufträge werden von Moritz Brüggemann nach Freigabe durch den Auftraggeber in der Regel im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt.
Alle Leistungen der Agentur, die über den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Sofern der Auftraggeber während einer Beauftragung Änderungen wünscht, ist Moritz Brüggemann berechtigt, hierfür ein gesondertes Angebot vorzulegen. Moritz Brüggemann ist zur Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber das gesonderte Angebot Moritz Brüggemann angenommen hat. Bis zum Zeitpunkt der Annahme des gesonderten Angebots führt Moritz Brüggemann die bisherige Beauftragung fort, sofern der Auftraggeber nichts anderes schriftlich mitteilt.
Die Leistungen der Agentur umfassen grundsätzlich nicht die rechtliche Überprüfung vorgeschlagener Maßnahmen. Rechtliche Prüfungen von Werbemaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Marken-, Namens-, Designoder Kampagnenentwicklungen, obliegen dem Auftraggeber. Moritz Brüggemann wird den Auftraggeber jedoch auf ihr bekannte rechtliche Risiken bezüglich der geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Bei Bedarf des Auftraggebers wird Moritz Brüggemann eine solche Überprüfung in dessen Namen und für dessen Rechnung beauftragen.
Moritz Brüggemann ist berechtigt, zur Erfüllung der ihm übertragenen Leistungen selbst oder im Auftrag des Auftraggebers Dritte zu beauftragen. Sofern Moritz Brüggemann selbst Freie Mitarbeiter oder Dritte beauftragt und vergütet, sind diese Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen der Agentur.
Vor der Beauftragung von Fremdleistungen, die über Moritz Brüggemann im Namen und Auftrag des Auftraggebers bei Dritten beauftragt werden (Fremdauftrag), wird der Auftraggeber eine Freigabe aufgrund eines Angebots des Dritten erteilen. Das Angebot und die Freigabe erfolgen in der Regel in Textform.
Die Berechnung von Fremdaufträgen erfolgt direkt von dem Dritten an den Auftraggeber (Fremdkosten).
Die Produktionsüberwachung durch Moritz Brüggemann erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Moritz Brüggemann berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
3. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
Die zu implementierenden Daten, Texte, Abbildungen oder Illustrationen sind in dem von der Agentur bestimmten Format, Größe oder Qualität auszuhändigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt alleine der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt Moritz Brüggemann von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die freien Mitarbeiter oder Dritte, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von Moritz Brüggemann eingesetzt werden, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages ohne Zustimmung Moritz Brüggemann weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.
4. Abnahme / Mängel
Für Moritz Brüggemann besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen.
Die Abnahme kann jeweils im Rahmen von jeweiligen Kundenpräsentationen in körperlicher oder unkörperlicher Form oder innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Aufforderung in Textform hierzu durch Moritz Brüggemann erfolgen. Die Abnahme gilt ansonsten nach Ablauf von 7 Arbeitstagen nach schriftlicher Abnahmeaufforderung durch Moritz Brüggemann als stillschweigend erfolgt. Die Abnahme gilt auch dann als erteilt, wenn die Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber in jedweder Form verwertet werden.
Der Auftraggeber hat die Leistungen der Agentur unverzüglich nach deren Ablieferung oder deren Äquivalent zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach deren Ablieferung oder deren Äquivalent schriftlich geltend gemacht werden.
Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
5. Vergütung
Moritz Brüggemann ist grundsätzlich berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu stellen, die mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig werden. Sofern sie hiervon keinen Gebrauch macht, ist die Vergütung 10 Tage nach Abnahme oder ihrem Äquivalent einer vereinbarten Leistungsphase oder des gesamten Einzelauftrags und Rechnungsstellung durch Moritz Brüggemann fällig. Bei Beratungsleistungen und sofern für sonstige Leistungen ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart wird, ist dieses am Ende des jeweiligen Monats fällig.
Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Bei Kostenvoranschlägen, die der Auftraggeber genehmigt hat, gilt eine Abweichung von +/- 10 % der Kostenschätzung als von der Genehmigung umfasst. Bei fehlender Vergütungsvereinbarungoder Arbeiten, die den Rahmen des Angebots übersteigen, erfolgt die Abrechnung der Leistungen Moritz Brüggemann nach Zeitaufwand, abrechenbar je angefangene 30 Minuten, und/oder nach Tagessatz.
Das kann insbesondere weitere Produkte, Reinzeichnungen und Korrekturen, aber auch vom Angebot divergierende Seitenzahlen, Sonderfonts, etc. betreffen.
Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Korrekturphasen, die den Rahmen des Angebots übersteigen, sowie weitere Dateiformatierungen, aufwendige Texteingabe von Hand, Service und weitere diverse erbrachte Leistungen werden ebenfalls nach Aufwand zu den oben genannten Stunden- bzw. Tagessätzen berechnet.
Der Auftraggeber erstattet der Agentur ferner erforderliche Aufwendungen, die in Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit für den Auftrag- geber entstehen, z. B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Kurier- und Frachtkosten, Zölle, Künstlersozialversicherungsabgaben oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben.
Sämtliche Preise für Leistungen verstehen sich netto, die gesetzliche Mehrwertsteuer entfällt laut §19 UStG.
Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Sämtliche Arbeiten der Agentur, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Regelungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
Moritz Brüggemann überträgt dem Auftraggeber – sofern nichts anderes vereinbart wurde – mit vollständiger Vergütung des jeweiligen Produktionsauftrags das Recht, die abgenommene Leistung des jeweiligen Produktionsauftrags für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, räumt Moritz Brüggemann dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Räumt Moritz Brüggemann dem Auftraggeber ausdrücklich ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, behält Moritz Brüggemann stets ein einfaches Nutzungsrecht an dem Werk für die interne Nutzung sowie um dieses als Referenz zu bewerben oder bei Wettbewerben einzureichen.
Setzt Moritz Brüggemann bei der Erstellung der Werke auf vorbestehenden Werken auf, beschränken sich die Nutzungsrechte auf die durch Moritz Brüggemann erstellten Leistungen.
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistung nur nach Abstimmung mit Moritz Brüggemann gestattet. Fabian Nerstheimer kann den Einsatz derjenigen Leistung, mit deren Vergütungszahlungen sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
Nutzungsrechte an Vorentwürfen, Konzepten, Skizzen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen.
Eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte an Leistungen der Moritz Brüggemann an Dritte bedarf der Zustimmung
Moritz Brüggemann.
Leistungen Fabian Nerstheimers dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Moritz Brüggemann nicht bearbeitet oder anderweitig umgestaltet werden. Moritz Brüggemann ist in der jeweils üblichen Weise als Urheber zu benennen.
Nimmt Moritz Brüggemann Dritte für die Erbringung der abgenommenen Leistung des Einzelauftrags in Anspruch, erwirbt er – sofern nicht anders vereinbart – die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte von dem Dritten und überträgt diese gleichfalls mit vollständiger Vergütung des Auftrags an den Auftraggeber. Wenn Beschränkungen des Nutzungsrechts des Dritten bestehen und hierdurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein sollte, ist Moritz Brüggemann verpflichtet, den Auftraggeber hierauf vor der Nutzung der Leistung durch ihn hinzuweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
Nach Übergabe von Leistungen an den Auftraggeber behält sich Moritz Brüggemann das Eigentum an allen hierbei überlassenen Unterlagen und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller betreffenden Rechnungen vor.
An Ideenskizzen, Entwürfen und Reinzeichnungen Moritz Brüggemann werden keine Eigentumsrechte übertragen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Originale hierzu Moritz Brüggemann unverzüglich nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Datenträger und Daten (z. B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen, Druckdaten usw.), insbesondere zur Bearbeitung der Leistungen Moritz Brüggemann, werden von Moritz Brüggemann nur zur Verfügung gestellt, sofern dies schriftlich vereinbart und gesondert vergütet wurde.
8. Eigenwerbung
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Moritz Brüggemann 10 einwandfreie Belege unentgeltlich. Moritz Brüggemann ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung in angemessener Form, insbesondere online, zu verwenden. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist Moritz Brüggemann zur Eigenwerbung unter Namensnennung des Kunden und Beschreibung ihrer Leistungen für den Kunden in angemessener Form, insbesondere online, ferner zur Einreichung bei Wettbewerben berechtigt.
9. Haftung
Moritz Brüggemann haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Werbemaßnahmen, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und speziellen werberechtlichen Vorschriften.
Schutzrechtsrecherchen hat der Auftraggeber grundsätzlich selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet Moritz Brüggemann ferner nicht dafür, dass die von ihm im Rahmen der Beauftragung entwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutzvoraussetzungen erfüllen, um Rechte des geistigen Eigentums zu erlangen. Moritz Brüggemann haftet ferner nicht für den wirtschaftlichen Erfolg von Werbemaßnahmen, sofern dies nicht im Einzelfall vereinbart wurde.
Die Haftung Moritz Brüggemann oder seiner Erfüllungsgehilfen wird für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund von Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleichfalls ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung Moritz Brüggemann wird bei Verletzung solcher Vertragspflichten in der Höhe auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, sofern der Kunde keinen höheren Schaden nachweist.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten Moritz Brüggemann oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie leicht fahrlässig herbeigeführt wurden.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
10. Kündigungsrecht
Im Falle der gravierenden Meinungsuneinigkeit bei der Bewertung des gestalterischen und funktionellen Nutzenswertes des vorgeschlagenen Entwurfs, die nicht zwischen den Parteien auszugleichen ist (schöpferische Meinungsverschiedenheit), hat der Auftraggeber das Recht, die Beauftragung mit Moritz Brüggemann zu kündigen. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber mehr Änderungen und als es in dem Nachbearbeitungen fordert, Angebot vorgesehen ist, und Moritz Brüggemann dies verweigert.
Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber ist dieser Moritz Brüggemann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie zum Ersatz von Aufwendungen für freigegebene, laufende Einzelaufträge verpflichtet. Der Auftraggeber wird Moritz Brüggemann von möglichen Ansprüchen Dritter in Folge der Kündigung freistellen.
Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von der Agentur gefertigten Gegenstände, z. B. Ideenskizzen, Entwürfe und Konzepte sind Moritz Brüggemann unverzüglich zurückzugeben.
11. Geheimhaltung
Moritz Brüggemann verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag/Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Moritz Brüggemann wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Moritz Brüggemann, dies gilt insbesondere auch auf die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
12. Aufbewahrung und Herausgabe
Moritz Brüggemann bewahrt alle im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber hergestellten Unterlagen sowie die eigenen Unterlagen und Materialien des Auftraggebers 24 Monate nach Beendigung des Auftrags auf.
Bei Beendigung dieses Vertrags oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers werden diese Unterlagen herausgegeben oder auf dessen schriftliches Verlangen vernichtet.
Aufwendungen Moritz Brüggemann für die Zusammenstellung und/oder Übersendung an den Auftraggeber wird der Auftraggeber Moritz Brüggemann erstatten, sofern die Aufwendungen durch schriftliches Angebot vorgelegt und von dem Auftraggeber freigegeben wurden. Erfolgt keine Freigabe, wird Moritz Brüggemann die Unterlagen und Materialien des Auftraggebers vernichten.
Nutzungsrechte werden durch die Aufbewahrung oder Herausgabe nicht betroffen.
13. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Parteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen abzutreten.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertrag oder den jeweiligen Einzelaufträgen ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von Moritz Brüggemann.
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, betrifft das die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Mit freundlichen Grüßen
Moritz Brüggemann